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Unsere Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
"Ornithologische Gesellschaft in Bayern" mit den Zusätzen
"eingetragener Verein" (abgekürzt: e.V.) und "gegründet
1897" (abgekürzt: gegr. 1897). Er hat seinen Sitz in
München.
§ 2 Zweck Der Verein (im folgenden auch Gesellschaft
genannt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" (Förderung der Volksbildung) der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung der
Vogelkunde nach allen Richtungen, insbesondere durch
1. die Herausgabe mindestens einer wissenschaftlichen Zeitschrift,
2. die Erhaltung und Pflege der Bibliothek,
3. die Koordinierung von Beobachtungen und vogelkundlichen Arbeiten,
die Anregung dazu und den Austausch von Erfahrungen in
regelmäßigen Versammlungen und auf Exkursionen,
4. die Anregung von Jugendlichen und ihre Anleitung und
5. das Eintreten und Wirken für alle Belange der Vogelkunde,
auch auf dem Gebiet des Schutzes von Ökosystemen, Lebensräumen und Arten.
§ 3 Verwaltung der Mittel Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft Ordentliches Mitglied kann jede
natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft
wird beim Vorstand beantragt. Lebenslängliche Mitgliedschaft
wird durch einmalige Zahlung des dreißigfachen Jahresbeitrages
erworben. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung
Korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördernde
Mitglieder vorschlagen. Die Zahl der Ehrenmitglieder soll 20, die der
Korrespondierenden Mitglieder 25 nicht überschreiten. Ernannt
werden können
- zu Ehrenmitgliedern; Ornithologen von hervorragendem
wissenschaftlichen Ruf oder solche Personen, die sich in
außerordentlicher Weise um die Gesellschaft verdient gemacht
haben;
- zu Korrespondierenden Mitgliedern. Ornithologen, die sich um die
wissenschaftlichen Belange der Gesellschaft Verdienste erworben
haben;
Fördernden Mitgliedern: Personen, welche die Gesellschaft
finanziell oder anderweitig fördern oder gefördert
haben.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. Der Austritt
kann nur zum Schluß des Geschäftsjahres erklärt
werden; die Erklärung hat schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von zwei Monaten zu erfolgen.
Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln oder sein
Ansehen schädigen, können durch Vorstandsbeschluß aus
dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat
das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses
Berufung einzulegen, über die der Beirat endgültig
entscheidet. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu
geben, sich vor dem Vorstandsbeschluß oder während des
Berufungsverfahrens zu äußern. Der Ausschluß kann
auch dann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen
nicht innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Mahnung
nachkommt.
Alle Mitglieder sind zur Benützung der Bibliothek
berechtigt.
§ 5 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr.
§ 6 Beitrag Der Jahresbeitrag wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist am 1. Januar jeden
Jahres fällig und ist spätestens bis zum 31. März
jeden Jahres zu zahlen. Während des Jahres neu eintretende
Mitglieder haben den Beitrag sofort zu begleichen.
§ 7 Organe der Gesellschaft Organe der Gesellschaft sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Leitung Der Verein wird vom Vorstand geleitet, dem
ein Beirat von höchstens 15 Mitgliedern zur Seite steht. Der
Beirat wird vom Vorstand auf vier Jahre bestellt und ist in allen
wesentlichen Vereinsangelegenheiten beratend zuzuziehen. Mitglieder
des Vorstandes sind:
- der Vorsitzende
- der Stellvertretende Vorsitzende
- der Generalsekretär
- der Schriftführer
- der Schatzmeister.
Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der
Generalsekretär vertreten als Vorstand im Sinne des § 26
BGB die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder
von ihnen ist alleinvertretungsbefugt.
Vorstand und Beirat können ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser
Satzung und der Vorschriften des § 32 BGB durch eine
Geschäftsordnung regeln. Der Beirat soll einen Sprecher
wählen.
§ 9 Wahl des Vorstandes Der Vorstand wird auf die Dauer von vier
Jahren von den Mitgliedern gewählt, im Regelfall durch
Briefwahl, wenn es der Vorstand einstimmig beschließt, in der
Mitgliederversammlung.
Für die Briefwahl bestellt der Vorstand den Wahlleiter, der die
Wahlhelfer bestimmt. Wahlvorschläge müssen spätestens
zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes beim Vorstand
eingegangen sein. Der Vorstand übergibt die Vorschläge dem
Wahlleiter. Dieser bestimmt den Wahltermin. Das ist der Tag, bis zu
dem der Stimmzettel beim Wahlleiter eingegangen sein muß.
Spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin gibt der Wahlleiter
eine Liste der Wahlvorschläge und einen Stimmzettel an alle
Mitglieder zur Post. Die Mitglieder wählen den Vorstand
schriftlich durch Benennung des Bewerbers mit Namen auf dem
Stimmzettel und Übermittlung des Stimmzettels an den Wahlleiter.
Stimmzettel, die nach 19.00 Uhr des Wahltermins beim Wahlleiter
eingehen, sind ungültig. Wahlleiter und Wahlhelfer zählen
die Stimmen aus. Gewählt sind die Bewerber, die eine einfache
Mehrheit der beim Wahlleiter eingegangenen gültigen Stimmen auf
sich vereinigen. Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und
gibt das Wahlergebnis den Mitgliedern mit der nächsten
Veröffentlichung bekannt. Bei Stimmengleichheit hat der Vorstand
eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die dann
entscheidende Stichwahl einzuberufen.
Wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand, wählt sie in
geheimer, schriftlicher Abstimmung und mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
§ 10 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung findet am Anfang
eines jeden Kalenderjahres statt. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und
Tagesordnung. Er hat die Mitglieder schriftlich oder durch
Bekanntgabe in einer Vereinszeitschrift einzuladen und dabei die
Tagesordnung mitzuteilen. Er hat die Einladung spätestens zwei
Wochen vor der Versammlung abzusenden.
Der Vorstand kann in gleicher Weise jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß
sie einberufen, wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder oder
die Mehrheit des Beirates dies schriftlich beantragen.
Alle Mitglieder haben das recht, schriftlich Anträge zur
Mitgliederversammlung beim Vorstand einzubringen; diese sollen
spätestens vier Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden
eingegangen sein. Mündliche Anträge während der
Versammlung bedürfen zur direkten Behandlung der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefäßt. Die Beschlüsse werden
beurkundet, indem Vorsitzender und Schriftführer das Protokoll
unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig
1. für die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
2. für die Entgegennahme der Jahresrechnung des
Schatzmeisters,
3. für die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene
Geschäftsjahr,
4. für die Stichwahl von Vorstandsmitgliedern gemäß
§ 9 Absatz 2 letzter Satz,
5. für die Neuwahl des Vorstandes nach Vorstandsbeschluß
gemäß § 9 Absatz 1,
6. für die Wahl von zwei rechnungsprüfern für das
laufende Geschäftsjahr,
7. für die Wahl der vom Vorstand vorgeschlagenen
Korrespondierenden Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördernden
Mitglieder (§ 4),
8. für die Beratung des Etats für das kommende Kalenderjahr
und die Festsetzung des Jahresbeitrages (§ 6),
9. zur Entscheidung über Satzungsänderungen,
10. zur Entscheidung über Anträge von Mitgliedern,
11. für die Auflösung der Gesellschaft.
Die endgültige Entscheidung zu 8. und 10. liegt beim
Vorstand.
§ 11 Veröffentlichungen Die Mitglieder erhalten die
Veröffentlichungen der Gesellschaft kostenlos. Bei
Beitragsrückstand besteht kein Anspruch auf kostenlosen Bezug
der Veröffentlichungen.
§ 12 Satzungsänderungen Änderungen der Satzung können
nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen
werden.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung der Gesellschaft
muß den Mitgliedern als Tagesordnungspunkt schriftlich und
rechtzeitig (§ 10) mitgeteilt werden und bedarf einer
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen an die Zoologische Staatssammlung in München,
die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Fachgebiet Ornithologie zu verwenden
hat.
Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 20. Februar 1976 in der Fassung
der Änderung vom 17. Februar 1978.
München, den 20. Dezember 1996
gez. M.Siering (1. Vorsitzender)
gez. H.Rennau (Schriftführer)
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