Satzung der Ornithologischen Gesellschaft in Bayern
neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. Januar 1990 und zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. März 2020 (eingetragen im Vereinsregister Nr. 19 des Amtsgerichts München am 30. April 1990 und am 2. Juni 2020)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Ornithologische Gesellschaft in Bayern“ mit den Zusätzen „eingetragener Verein“ (abgekürzt: e.V.) und „gegründet 1897“ (abgekürzt: gegr. 1897). Er hat seinen Sitz in München.
§ 2 Zweck
Der Verein (im Folgenden auch Gesellschaft genannt) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe) der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist ausschließlich die Förderung der wissenschaftlichen Vogelkunde nach allen Richtungen, insbesondere durch
- die Herausgabe mindestens einer wissenschaftlichen Zeitschrift,
- die Erhaltung und Pflege der Bibliothek,
- die Unterhaltung eines avifaunistischen Datenarchivs,
- die Anregung und Koordinierung von vogelkundlichen Beobachtungen, Untersuchungen und Arbeiten,
- den Austausch von Erfahrungen und die Vermittlung von vogelkundlichen Kenntnissen in regelmäßigen Versammlungen, Tagungen und auf Exkursionen,
- die Förderung des ornithologischen Nachwuchses und
- das Eintreten und Wirken für alle Belange der Vogelkunde, auch auf dem Gebiet des Schutzes von Lebensräumen und Arten
§ 3 Verwaltung und Mittel
Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Aufwandspauschale als Vergütung nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhalten. Die Aufwandspauschalen sind bis höchstens zum steuerlichen Freibetrag gemäß §3 Nr.36a des EStG pro Jahr zulässig, soweit diese pauschale Aufwandsentschädigung den tatsächlich entstandenen Aufwand nicht offensichtlich übersteigt.
Sachaufwendungen (Reisekosten, Sachmittel, Telefon etc.), die durch die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte entstehen, können gegen Nachweis und auf Antrag erstattet werden. Über die Erstattungsfähigkeit entscheidet der Schatzmeister, auf Antrag der gesamte Vorstand. Dieser Beschluss gilt bis zu dessen Widerruf auch für die künftigen Geschäftsjahre.
§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand beantragt. Lebenslängliche Mitgliedschaft wird durch einmalige Zahlung des dreißigfachen Jahresbeitrages erworben. Der Vorstand ernennt Ehrenmitglieder und Fördernde Mitglieder im Benehmen mit dem Beirat. Die Zahl der Ehrenmitglieder soll 20 nicht überschreiten.
Ernannt werden können
- zu Ehrenmitgliedern: Ornithologen von hervorragendem wissenschaftlichen Ruf oder solche Personen, die sich in außerordentlicher Weise um die Gesellschaft verdient gemacht haben;
- zu Fördernden Mitgliedern: Personen, welche die Gesellschaft finanziell oder anderweitig fördern oder gefördert haben.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder durch schlüssige Handlung, wie ein mindestens dreijähriger Rückstand bei der Zahlung des Beitrags. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden; die Erklärung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zu erfolgen.
Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandeln oder sein Ansehen schädigen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses Berufung einzulegen, über die der Beirat endgültig entscheidet. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstandsbeschluss oder während des Berufungsverfahrens zu äußern. Der Ausschluss kann auch dann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Mahnung nachkommt.
Alle Mitglieder sind zur Benützung der Bibliothek berechtigt.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Beitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist am 1. Januar jeden Jahres fällig und ist spätestens bis zum 31. März jeden Jahres zu zahlen. Während des Jahres neu eintretende Mitglieder haben den Beitrag sofort zu begleichen.
§ 7 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Leitung
Der Verein wird vom Vorstand geleitet, dem ein Beirat zur Seite steht. Der Beirat ist vom Vorstand in allen wesentlichen Vereinsangelegenheiten beratend zu beteiligen. Er soll in der Regel aus 15 Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand auf vier Jahre bestellt.
Mitglieder des Vorstandes sind:
- der Vorsitzende
- der Stellvertretende Vorsitzende
- der Generalsekretär
- der Schriftführer
- der Schatzmeister
Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Generalsekretär vertreten als Vorstand im Sinne des § 26 BGB die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsbefugt.
Vorstand und Beirat können ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung und der Vorschriften des § 32 BGB durch eine Geschäftsordnung regeln. Der Beirat soll einen Sprecher wählen.
§ 9 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von den Mitgliedern gewählt, im Regelfall in der Versammlung, wenn es der Vorstand einstimmig beschließt, durch Briefwahl.
Wählt die Mitgliederversammlung den Vorstand, wählt sie in geheimer, schriftlicher Abstimmung und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Zustimmung der Mitgliederversammlung kann die Wahl auch einfach per Akklamation erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
Für die Briefwahl bestellt der Vorstand den Wahlleiter, der die Wahlhelfer bestimmt. Wahlvorschläge müssen spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Vorstandes beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand übergibt die Vorschläge dem Wahlleiter. Dieser bestimmt den Wahltermin. Das ist der Tag, bis zu dem der Stimmzettel beim Wahlleiter eingegangen sein muss. Spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin gibt der Wahlleiter eine Liste der Wahlvorschläge und einen Stimmzettel an alle Mitglieder zur Post.
Die Mitglieder wählen den Vorstand schriftlich durch Benennung des Bewerbers mit Namen auf dem Stimmzettel und Übermittlung des Stimmzettels an den Wahlleiter. Stimmzettel, die nach 19:00 Uhr des Wahltermins beim Wahlleiter eingehen, sind ungültig. Wahlleiter und Wahlhelfer zählen die Stimmen aus. Gewählt sind die Bewerber, die eine einfache Mehrheit der beim Wahlleiter eingegangenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten und gibt das Wahlergebnis den Mitgliedern mit der nächsten Veröffentlichung bekannt. Bei Stimmengleichheit hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die dann entscheidende Stichwahl einzuberufen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet am Anfang eines jeden Kalenderjahres statt. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung. Er hat die Mitglieder schriftlich oder durch Bekanntgabe in einer Vereinszeitschrift einzuladen und dabei die Tagesordnung mitzuteilen. Er hat die Einladung spätestens zwei Wochen vor der Versammlung abzusenden.
Der Vorstand kann in gleicher Weise jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder oder die Mehrheit des Beirates dies schriftlich beantragen.
Alle Mitglieder haben das Recht, schriftlich Anträge zur Mitgliederversammlung beim Vorstand einzubringen; diese sollen mindestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingehen. Mündliche Anträge während der Versammlung bedürfen zur direkten Behandlung der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschlüsse werden beurkundet, indem Vorsitzender und Schriftführer das Protokoll unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig
- für die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden,
- für die Entgegennahme des Jahresberichtes des Generalsekretärs,
- für die Entgegennahme des Jahresberichtes des Schriftführers,
- für die Entgegennahme der Jahresrechnung des Schatzmeisters,
- für die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,
- für die Neuwahl des Vorstandes gemäß § 9 Absatz 1 und 2,
- für die Stichwahl von Vorstandsmitgliedern gemäß § 9 Absatz 3 letzter Satz
- für die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr,
- für die Beratung des Etats für das kommende Kalenderjahr und die Festsetzung des Jahresbeitrages(§ 6),
- zur Entscheidung über Satzungsänderungen,
- zur Entscheidung über Anträge von Mitgliedern,
- für die Auflösung der Gesellschaft.
Die endgültige Entscheidung zu 9. und 11. liegt beim Vorstand.
§ 11 Veröffentlichungen
Die Mitglieder erhalten die Veröffentlichungen der Gesellschaft kostenlos. Bei Beitragsrückstand besteht kein Anspruch auf kostenlosen Bezug der Veröffentlichungen.
§ 12 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung der Gesellschaft muss den Mitgliedern als Tagesordnungspunkt schriftlich und rechtzeitig (§10) mitgeteilt werden und bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vermögen nach Abdeckung der bestehenden Verpflichtungen an die Zoologische Staatssammlung in München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Fachgebiet Ornithologie zu verwenden hat.
M. Siering (Vorsitzender)
F. Hammerl-Pfister (Schriftführer)